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  1. HINWEIS
  2. Dieses Dokument enthält weiter unten Lizenzinformationsdokumente für mehrere Programme. In jedem Lizenzinformationsdokument ist das Programm angegeben, auf das es sich bezieht, wobei auch mehrere Programme angegeben sein können. Es kommen nur die Lizenzinformationsdokumente für diejenigen Programme zur Anwendung, für die der Lizenznehmer Berechtigungen erworben hat.
  3. ==============================================
  4. LIZENZINFORMATION
  5. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  6. Programmname (Programmnummer):
  7. IBM Cognos Analytics Administrator 11.1.7 (5724-W12)
  8. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  9. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  10. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  11. Spezifikationen
  12. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  13. Untersagte Nutzungen
  14. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  15. Unterstützungsprogramme
  16. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  17. Unterstützungsprogramme:
  18. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  19. - IBM Cognos Transformer
  20. - IBM Cognos Cube Designer
  21. - IBM Cognos Dynamic Query Analyzer
  22. - IBM Cognos for Microsoft Office
  23. - IBM Cognos Framework Manager
  24. - IBM Cognos Lifecycle Manager
  25. - IBM Planning Analytics for Microsoft Excel
  26. - IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition 11.1.0
  27. - IBM Tivoli Directory Integrator Identity Edition
  28. - IBM Informix Server
  29. - IBM WebSphere Application Server Liberty Core V9.0
  30. - IBM HTTP Server for WebSphere Application Server V9
  31. Nicht zugelassene Komponenten
  32. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  33. - pureScale clustering technology (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  34. - SQL Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  35. - Q Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  36. - DB2 Connect (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  37. - SQL Warehousing Tool (SQW) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  38. - IBM InfoSphere Data Architect 9.1.3 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  39. - IBM InfoSphere Data Replication 11.3.3 (CDC component) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  40. - IBM WebSphere Application Server 8.5.5 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  41. - IBM WebSphere MQ 8.0 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  42. - IBM Data Server Manager Enterprise Edition 2.1 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  43. - IBM WebSphere eXtreme Scales (of WebSphere Application Server Liberty Core)
  44. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  45. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  46. Export- und Importbeschränkungen
  47. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  48. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  49. Berechtigter Benutzer
  50. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  51. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  52. Voraussetzung für Bursting-Feature
  53. Jede Person, für die eine Ausgabe des Programms über das Bursting-Feature bereitgestellt wird oder die sich bei dem Programm authentifiziert, muss durch eine entsprechende Berechtigung abgedeckt sein.
  54. Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  55. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 1)
  56. - Berechtigung: Keine Metrik
  57. - Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
  58. "Keine Metrik" bedeutet, dass dieses Unterstützungsprogramm auf so vielen Maschinen installiert und von so vielen Personen genutzt werden darf, wie im Rahmen der für dieses Unterstützungsprogramm geltenden Nutzungsbeschränkungen vernünftigerweise erforderlich sind.
  59. "Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.
  60. Zusätzliche Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  61. Das Unterstützungsprogramm darf maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher auf jedem physischen oder virtuellen Server nutzen; wird das Unterstützungsprogramm jedoch in einem Server-Cluster eingesetzt, dessen Server über Datenbankpartitionierung oder eine andere zulässige Clustering-Technologie für die Zusammenarbeit konfiguriert sind, dann darf das Unterstützungsprogramm maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher verteilt über alle virtuellen oder physischen Server im betreffenden Cluster nutzen.
  62. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 2)
  63. - Berechtigung: 0,02 Terabyte
  64. - Nutzungsbeschränkungen: Unbeschränkt
  65. "Terabyte" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Unterstützungsprogramms. Ein Terabyte entspricht 2 hoch 40 Byte.
  66. Unter der obigen Terabyte-Berechtigung für DB2:
  67. a) Die Terabyte-Berechtigungen für dieses Unterstützungsprogramm müssen die von DB2 gemeldeten Terabytes an Benutzerdaten hinreichend abdecken. Die Anzahl der erforderlichen Berechtigungen muss für jede Datenbank separat berechnet werden.
  68. b) Der Lizenznehmer darf das Unterstützungsprogramm nur für ein Data-Warehouse und zur Ausführung einer Data-Warehouse-Workload verwenden. Ein Data-Warehouse ist eine subjektorientierte, integrierte, zeitvariante Datensammlung, die Daten aus mehreren Datenquellen zur Ad-hoc-Berichterstellung und Erstellung von Abfragen basierend auf historischen Daten integriert. Eine Data-Warehouse-Workload ist eine Workload, die üblicherweise Tausende oder Millionen von Zeilen in einer einzigen Abfrage durchsucht, um die Analyse der Daten in einem Data-Warehouse zu unterstützen.
  69. c) Alle Benutzerdaten müssen sich in Tabellen befinden, die nach Spalten organisiert sind.
  70. "Unbeschränkt" bedeutet, dass die Berechtigung des Lizenznehmers für das Unterstützungsprogramm, ungeachtet des Wortlauts im Abschnitt über Unterstützungsprogramme in dieser Lizenzinformation, nicht auf die ausschließliche Nutzung zur Unterstützung des Hauptprogramms beschränkt ist. Während die anderen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer weiterhin ihre Gültigkeit behalten, darf der Lizenznehmer das Unterstützungsprogramm für Zwecke einsetzen, die von der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind.
  71. L/N: L-LCOE-BQUKRR
  72. D/N: L-LCOE-BQUKRR
  73. P/N: L-LCOE-BQUKRR
  74. ==============================================
  75. LIZENZINFORMATION
  76. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  77. Programmname (Programmnummer):
  78. IBM Cognos Analytics Web Administrator 11.1.7 (5724-W12)
  79. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  80. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  81. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  82. Spezifikationen
  83. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  84. Untersagte Nutzungen
  85. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  86. Unterstützungsprogramme
  87. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  88. Unterstützungsprogramme:
  89. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  90. - IBM Cognos Administrator
  91. - IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition 11.1.0
  92. - IBM Tivoli Directory Integrator Identity Edition
  93. - IBM Informix Server
  94. - IBM WebSphere Application Server Liberty Core V9.0
  95. - IBM HTTP Server for WebSphere Application Server V9
  96. Zugelassene Komponenten
  97. Ungeachtet der Bestimmungen in der Vereinbarung ist der Lizenznehmer nur zur Nutzung der folgenden Komponenten oder Funktionen des angegebenen gebündelten Programms oder Unterstützungsprogramms berechtigt:
  98. Manage (of IBM Cognos Administrator)
  99. Nicht zugelassene Komponenten
  100. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  101. - pureScale clustering technology (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  102. - SQL Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  103. - Q Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  104. - DB2 Connect (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  105. - SQL Warehousing Tool (SQW) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  106. - IBM InfoSphere Data Architect 9.1.3 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  107. - IBM InfoSphere Data Replication 11.3.3 (CDC component) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  108. - IBM WebSphere Application Server 8.5.5 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  109. - IBM WebSphere MQ 8.0 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  110. - IBM Data Server Manager Enterprise Edition 2.1 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  111. - IBM WebSphere eXtreme Scales (of WebSphere Application Server Liberty Core)
  112. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  113. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  114. Export- und Importbeschränkungen
  115. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  116. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  117. Berechtigter Benutzer
  118. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  119. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  120. Voraussetzung für Bursting-Feature
  121. Jede Person, für die eine Ausgabe des Programms über das Bursting-Feature bereitgestellt wird oder die sich bei dem Programm authentifiziert, muss durch eine entsprechende Berechtigung abgedeckt sein.
  122. Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  123. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 1)
  124. - Berechtigung: Keine Metrik
  125. - Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
  126. "Keine Metrik" bedeutet, dass dieses Unterstützungsprogramm auf so vielen Maschinen installiert und von so vielen Personen genutzt werden darf, wie im Rahmen der für dieses Unterstützungsprogramm geltenden Nutzungsbeschränkungen vernünftigerweise erforderlich sind.
  127. "Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.
  128. Zusätzliche Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  129. Das Unterstützungsprogramm darf maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher auf jedem physischen oder virtuellen Server nutzen; wird das Unterstützungsprogramm jedoch in einem Server-Cluster eingesetzt, dessen Server über Datenbankpartitionierung oder eine andere zulässige Clustering-Technologie für die Zusammenarbeit konfiguriert sind, dann darf das Unterstützungsprogramm maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher verteilt über alle virtuellen oder physischen Server im betreffenden Cluster nutzen.
  130. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 2)
  131. - Berechtigung: 0,02 Terabyte
  132. - Nutzungsbeschränkungen: Unbeschränkt
  133. "Terabyte" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Unterstützungsprogramms. Ein Terabyte entspricht 2 hoch 40 Byte.
  134. Unter der obigen Terabyte-Berechtigung für DB2:
  135. a) Die Terabyte-Berechtigungen für dieses Unterstützungsprogramm müssen die von DB2 gemeldeten Terabytes an Benutzerdaten hinreichend abdecken. Die Anzahl der erforderlichen Berechtigungen muss für jede Datenbank separat berechnet werden.
  136. b) Der Lizenznehmer darf das Unterstützungsprogramm nur für ein Data-Warehouse und zur Ausführung einer Data-Warehouse-Workload verwenden. Ein Data-Warehouse ist eine subjektorientierte, integrierte, zeitvariante Datensammlung, die Daten aus mehreren Datenquellen zur Ad-hoc-Berichterstellung und Erstellung von Abfragen basierend auf historischen Daten integriert. Eine Data-Warehouse-Workload ist eine Workload, die üblicherweise Tausende oder Millionen von Zeilen in einer einzigen Abfrage durchsucht, um die Analyse der Daten in einem Data-Warehouse zu unterstützen.
  137. c) Alle Benutzerdaten müssen sich in Tabellen befinden, die nach Spalten organisiert sind.
  138. "Unbeschränkt" bedeutet, dass die Berechtigung des Lizenznehmers für das Unterstützungsprogramm, ungeachtet des Wortlauts im Abschnitt über Unterstützungsprogramme in dieser Lizenzinformation, nicht auf die ausschließliche Nutzung zur Unterstützung des Hauptprogramms beschränkt ist. Während die anderen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer weiterhin ihre Gültigkeit behalten, darf der Lizenznehmer das Unterstützungsprogramm für Zwecke einsetzen, die von der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind.
  139. L/N: L-LCOE-BQUKYN
  140. D/N: L-LCOE-BQUKYN
  141. P/N: L-LCOE-BQUKYN
  142. ==============================================
  143. LIZENZINFORMATION
  144. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  145. Programmname (Programmnummer):
  146. IBM Cognos Analytics Explorer 11.1.7 (5724-W12)
  147. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  148. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  149. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  150. Spezifikationen
  151. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  152. Untersagte Nutzungen
  153. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  154. Unterstützungsprogramme
  155. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  156. Unterstützungsprogramme:
  157. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  158. - IBM Cognos Transformer
  159. - IBM Cognos Cube Designer
  160. - IBM Cognos Dynamic Query Analyzer
  161. - IBM Cognos for Microsoft Office
  162. - IBM Cognos Framework Manager
  163. - IBM Cognos Lifecycle Manager
  164. - IBM Planning Analytics for Microsoft Excel
  165. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  166. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  167. Export- und Importbeschränkungen
  168. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  169. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  170. Berechtigter Benutzer
  171. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  172. Prozessor-Value-Unit (PVU)
  173. "Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
  174. Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
  175. * Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.
  176. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  177. Nicht zugelassene Komponenten
  178. Ungeachtet der Bestimmungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  179. - IBM Cognos Administration, ausgenommen Data Source Connections
  180. - Manage, ausgenommen Data Server Connections
  181. - IBM Cognos Software Development Kit
  182. Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen PVU-Berechtigungen berücksichtigt werden
  183. Bei der Bestimmung der Anzahl der PVU-Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird nur die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf auch andere als die nachfolgend aufgeführten Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, aber nur die aufgeführten Komponenten werden zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm verwendet.
  184. - Dispatcher
  185. Vorausgesetzte Programme
  186. Zusätzlich zu den Berechtigungen, die für das Programm erforderlich sind, muss der Lizenznehmer außerdem mindestens eine Berechtigung für IBM Cognos Analytics Administrator erwerben.
  187. Voraussetzung für Bursting-Feature
  188. Jede Person, für die eine Ausgabe des Programms über das Bursting-Feature bereitgestellt wird oder die sich bei dem Programm authentifiziert, muss durch eine entsprechende Berechtigung abgedeckt sein.
  189. L/N: L-LCOE-BQUL7K
  190. D/N: L-LCOE-BQUL7K
  191. P/N: L-LCOE-BQUL7K
  192. ==============================================
  193. LIZENZINFORMATION
  194. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  195. Programmname (Programmnummer):
  196. IBM Cognos Analytics User 11.1.7 (5724-W12)
  197. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  198. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  199. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  200. Spezifikationen
  201. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  202. Untersagte Nutzungen
  203. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  204. Unterstützungsprogramme
  205. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  206. Unterstützungsprogramme:
  207. - IBM Cognos for Microsoft Office
  208. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  209. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  210. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  211. Export- und Importbeschränkungen
  212. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  213. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  214. Berechtigter Benutzer
  215. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  216. Prozessor-Value-Unit (PVU)
  217. "Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
  218. Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
  219. * Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.
  220. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  221. Nicht zugelassene Komponenten
  222. Ungeachtet der Bestimmungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  223. - IBM Cognos Administration, ausgenommen Data Source Connections
  224. - Notebook (von IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook)
  225. - Manage, ausgenommen Data Server Connections
  226. Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen PVU-Berechtigungen berücksichtigt werden
  227. Bei der Bestimmung der Anzahl der PVU-Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird nur die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf auch andere als die nachfolgend aufgeführten Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, aber nur die aufgeführten Komponenten werden zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm verwendet.
  228. - Dispatcher
  229. Vorausgesetzte Programme
  230. Zusätzlich zu den Berechtigungen, die für das Programm erforderlich sind, muss der Lizenznehmer außerdem mindestens eine Berechtigung für IBM Cognos Analytics Administrator erwerben.
  231. Voraussetzung für Bursting-Feature
  232. Jede Person, für die eine Ausgabe des Programms über das Bursting-Feature bereitgestellt wird oder die sich bei dem Programm authentifiziert, muss durch eine entsprechende Berechtigung abgedeckt sein.
  233. L/N: L-LCOE-BQULPG
  234. D/N: L-LCOE-BQULPG
  235. P/N: L-LCOE-BQULPG
  236. ==============================================
  237. LIZENZINFORMATION
  238. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  239. Programmname (Programmnummer):
  240. IBM Cognos Analytics Viewer 11.1.7 (5724-W12)
  241. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  242. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  243. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  244. Spezifikationen
  245. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  246. Untersagte Nutzungen
  247. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  248. Unterstützungsprogramme
  249. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  250. Unterstützungsprogramme:
  251. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  252. Nicht zugelassene Komponenten
  253. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  254. - Administration
  255. - Run reports
  256. - Report
  257. - Story
  258. - Create/Edit Dashboard
  259. - Data module
  260. - Exploration
  261. - Upload files
  262. - IBM Cognos Analysis Studio
  263. - IBM Cognos Event Studio
  264. - IBM Cognos Query Studio
  265. - IBM Cognos Workspace
  266. - Notebook (of IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook)
  267. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  268. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  269. Export- und Importbeschränkungen
  270. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  271. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  272. Berechtigter Benutzer
  273. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  274. Prozessor-Value-Unit (PVU)
  275. "Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
  276. Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
  277. * Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.
  278. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  279. Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen PVU-Berechtigungen berücksichtigt werden
  280. Bei der Bestimmung der Anzahl der PVU-Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird nur die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf auch andere als die nachfolgend aufgeführten Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, aber nur die aufgeführten Komponenten werden zur Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm verwendet.
  281. - Dispatcher
  282. Vorausgesetzte Programme
  283. Zusätzlich zu den Berechtigungen, die für das Programm erforderlich sind, muss der Lizenznehmer außerdem mindestens eine Berechtigung für IBM Cognos Analytics Administrator erwerben.
  284. Voraussetzung für Bursting-Feature
  285. Jede Person, für die eine Ausgabe des Programms über das Bursting-Feature bereitgestellt wird oder die sich bei dem Programm authentifiziert, muss durch eine entsprechende Berechtigung abgedeckt sein.
  286. L/N: L-LCOE-BQUNJG
  287. D/N: L-LCOE-BQUNJG
  288. P/N: L-LCOE-BQUNJG
  289. ==============================================
  290. LIZENZINFORMATION
  291. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  292. Programmname (Programmnummer):
  293. IBM Cognos Analytics for Non-Production Environment 11.1.7 (5724-W12)
  294. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  295. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  296. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  297. Spezifikationen
  298. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  299. Untersagte Nutzungen
  300. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  301. Unterstützungsprogramme
  302. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  303. Unterstützungsprogramme:
  304. - IBM Cognos Transformer
  305. - IBM Cognos Cube Designer
  306. - IBM Cognos Dynamic Query Analyzer
  307. - IBM Cognos for Microsoft Office
  308. - IBM Cognos Framework Manager
  309. - IBM Cognos Lifecycle Manager
  310. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  311. - IBM Planning Analytics for Microsoft Excel
  312. - IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition 11.1.0
  313. - IBM Tivoli Directory Integrator Identity Edition
  314. - IBM Informix Server
  315. - IBM WebSphere Application Server Liberty Core V9.0
  316. - IBM HTTP Server for WebSphere Application Server V9
  317. Nicht zugelassene Komponenten
  318. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  319. - pureScale clustering technology (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  320. - SQL Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  321. - Q Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  322. - DB2 Connect (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  323. - SQL Warehousing Tool (SQW) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  324. - IBM InfoSphere Data Architect 9.1.3 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  325. - IBM InfoSphere Data Replication 11.3.3 (CDC component) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  326. - IBM Cognos Analytics 11.0 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  327. - IBM WebSphere Application Server 8.5.5 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  328. - IBM WebSphere MQ 8.0 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  329. - IBM Data Server Manager Enterprise Edition 2.1 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  330. - IBM WebSphere eXtreme Scales (of WebSphere Application Server Liberty Core)
  331. Beschränkung bei der nicht produktiven Nutzung
  332. Wenn das Programm als "Non-Production" gekennzeichnet ist, kann es nur als Teil der internen Entwicklungs- und Testumgebung des Lizenznehmers für interne, nicht produktionsbezogene Aktivitäten implementiert werden, einschließlich aber nicht abschließend zum Testen, zur Leistungsoptimierung, zur Fehlerdiagnose, zum internen Benchmarking, zur Bereitstellung, Qualitätssicherung und/oder Entwicklung intern verwendeter Zusätze oder Erweiterungen zum Programm unter Verwendung veröffentlichter Anwendungsprogrammierschnittstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, irgendwelche Bestandteile des Programms für andere Zwecke zu nutzen, ohne die entsprechenden Produktionsberechtigungen zu erwerben.
  333. Komponenten, die bei der Ermittlung der erforderlichen Berechtigungen berücksichtigt werden
  334. Bei der Bestimmung der Anzahl der Berechtigungen, die für die Installation oder Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer erforderlich sind, wird nur die Installation oder Nutzung der folgenden Programmkomponenten berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Lizenznehmer darf auch andere als die nachfolgend aufgeführten Programmkomponenten unter den Lizenzbedingungen installieren und nutzen, aber nur die aufgeführten Komponenten werden bei der Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Berechtigungen für das Programm berücksichtigt.
  335. - Dispatcher
  336. - IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition
  337. Quellenkomponenten und Beispielmaterialien
  338. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Beispielmaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Beispielmaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Beispielmaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, im gegenwärtigen Zustand (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  339. Export- und Importbeschränkungen
  340. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  341. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  342. Prozessor-Value-Unit (PVU)
  343. "Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat zum Beispiel zwei Prozessorkerne.
  344. Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) implementieren. Bei Full-Capacity-Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
  345. * Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.
  346. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  347. Vorausgesetzte Programme
  348. Zusätzlich zu den Berechtigungen, die für das Programm erforderlich sind, muss der Lizenznehmer außerdem mindestens eine Berechtigung für eines der folgenden genannten Programme erwerben:
  349. Genannte Programme:
  350. - IBM Cognos Analytics Explorer
  351. - IBM Cognos Analytics User
  352. - IBM Cognos Analytics Viewer
  353. Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  354. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 1)
  355. - Berechtigung: Keine Metrik
  356. - Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
  357. "Keine Metrik" bedeutet, dass dieses Unterstützungsprogramm auf so vielen Maschinen installiert und von so vielen Personen genutzt werden darf, wie im Rahmen der für dieses Unterstützungsprogramm geltenden Nutzungsbeschränkungen vernünftigerweise erforderlich sind.
  358. "Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.
  359. Zusätzliche Einzelheiten zum Unterstützungsprogramm
  360. Das Unterstützungsprogramm darf maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher auf jedem physischen oder virtuellen Server nutzen; wird das Unterstützungsprogramm jedoch in einem Server-Cluster eingesetzt, dessen Server über Datenbankpartitionierung oder eine andere zulässige Clustering-Technologie für die Zusammenarbeit konfiguriert sind, dann darf das Unterstützungsprogramm maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher verteilt über alle virtuellen oder physischen Server im betreffenden Cluster nutzen.
  361. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 2)
  362. - Berechtigung: 0,02 Terabyte
  363. - Nutzungsbeschränkungen: Unbeschränkt
  364. "Terabyte" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Unterstützungsprogramms. Ein Terabyte entspricht 2 hoch 40 Byte.
  365. Unter der obigen Terabyte-Berechtigung für DB2:
  366. a) Die Terabyte-Berechtigungen für dieses Unterstützungsprogramm müssen die von DB2 gemeldeten Terabytes an Benutzerdaten hinreichend abdecken. Die Anzahl der erforderlichen Berechtigungen muss für jede Datenbank separat berechnet werden.
  367. b) Der Lizenznehmer darf das Unterstützungsprogramm nur für ein Data-Warehouse und zur Ausführung einer Data-Warehouse-Workload verwenden. Ein Data-Warehouse ist eine subjektorientierte, integrierte, zeitvariante Datensammlung, die Daten aus mehreren Datenquellen zur Ad-hoc-Berichterstellung und Erstellung von Abfragen basierend auf historischen Daten integriert. Eine Data-Warehouse-Workload ist eine Workload, die üblicherweise Tausende oder Millionen von Zeilen in einer einzigen Abfrage durchsucht, um die Analyse der Daten in einem Data-Warehouse zu unterstützen.
  368. c) Alle Benutzerdaten müssen sich in Tabellen befinden, die nach Spalten organisiert sind.
  369. "Unbeschränkt" bedeutet, dass die Berechtigung des Lizenznehmers für das Unterstützungsprogramm, ungeachtet des Wortlauts im Abschnitt über Unterstützungsprogramme in dieser Lizenzinformation, nicht auf die ausschließliche Nutzung zur Unterstützung des Hauptprogramms beschränkt ist. Während die anderen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer weiterhin ihre Gültigkeit behalten, darf der Lizenznehmer das Unterstützungsprogramm für Zwecke einsetzen, die von der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind.
  370. L/N: L-LCOE-BQUNQN
  371. D/N: L-LCOE-BQUNQN
  372. P/N: L-LCOE-BQUNQN
  373. ==============================================
  374. LIZENZINFORMATION
  375. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  376. Programmname (Programmnummer):
  377. IBM Cognos Forward Looking Analytics Architect 11.1.7 (5724-W12)
  378. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  379. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  380. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  381. Spezifikationen
  382. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  383. Untersagte Nutzungen
  384. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  385. Unterstützungsprogramme
  386. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  387. Unterstützungsprogramme:
  388. - IBM Cognos Analytics for Jupyter Notebook
  389. - IBM Cognos Transformer
  390. - IBM Cognos for Microsoft Office
  391. - IBM Cognos Framework Manager
  392. - IBM Cognos Cube Designer
  393. - IBM Cognos Dynamic Query Analyzer
  394. - IBM Planning Analytics Local TM1 Server
  395. - IBM Planning Analytics for Microsoft Excel 2.0
  396. - IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition 11.1.0
  397. - IBM SPSS Modeler Professional
  398. - IBM SPSS Data Access Pack
  399. - Tivoli Directory Integrator Identity Edition
  400. - IBM Informix Server
  401. - IBM WebSphere Application Server Liberty Core V9.0
  402. - IBM HTTP Server for WebSphere Application Server V9
  403. Nicht zugelassene Komponenten
  404. Ungeachtet der Bedingungen in der Vereinbarung hat der Lizenznehmer keine Berechtigung zur Nutzung einer der folgenden Komponenten oder Funktionen des Programms:
  405. - pureScale clustering technology (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  406. - SQL Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  407. - Q Replication (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  408. - DB2 Connect (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  409. - SQL Warehousing Tool (SQW) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  410. - IBM InfoSphere Data Architect 9.1.3 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  411. - IBM InfoSphere Data Replication 11.3.3 (CDC component) (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  412. - IBM WebSphere Application Server 8.5.5 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  413. - IBM WebSphere MQ 8.0 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  414. - IBM Data Server Manager Enterprise Edition 2.1 (of IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition)
  415. - IBM WebSphere eXtreme Scales (of WebSphere Application Server Liberty Core)
  416. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  417. Berechtigter Benutzer
  418. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  419. Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen gelten die folgenden Bedingungen für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  420. Einzelheiten zu den Unterstützungsprogrammen
  421. IBM SPSS Modeler Professional
  422. - Nutzungsbeschränkung: Der Lizenznehmer darf Daten nur in IBM Planning Analytics Local TM1 Server oder IBM Cognos Analytics Administrator exportieren.
  423. IBM Planning Analytics Local TM1 Server
  424. - Berechtigung: 400 PVUs
  425. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 1)
  426. - Berechtigung: Keine Metrik
  427. - Nutzungsbeschränkungen: Nutzung durch Hauptprogramm
  428. "Keine Metrik" bedeutet, dass dieses Unterstützungsprogramm auf so vielen Maschinen installiert und von so vielen Personen genutzt werden darf, wie im Rahmen der für dieses Unterstützungsprogramm geltenden Nutzungsbeschränkungen vernünftigerweise erforderlich sind.
  429. "Nutzung durch Hauptprogramm" bedeutet, dass das Unterstützungsprogramm ausschließlich zur Nutzung durch das Hauptprogramm bereitgestellt wird. Weder der Lizenznehmer noch eine Anwendung, ein Programm oder eine Einheit sind berechtigt, direkt auf die Services des Unterstützungsprogramms zuzugreifen oder diese zu nutzen; ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Zugriff auf das Unterstützungsprogramm zur Ausführung von Verwaltungsfunktionen für das Unterstützungsprogramm, wie Sicherung, Wiederherstellung und berechtigte Konfiguration.
  430. Zusätzliche Einzelheiten zu DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 1)
  431. Das Unterstützungsprogramm darf maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher auf jedem physischen oder virtuellen Server nutzen; wird das Unterstützungsprogramm jedoch in einem Server-Cluster eingesetzt, dessen Server über Datenbankpartitionierung oder eine andere zulässige Clustering-Technologie für die Zusammenarbeit konfiguriert sind, dann darf das Unterstützungsprogramm maximal 16 Prozessorkerne und 128 GB Hauptspeicher verteilt über alle virtuellen oder physischen Server im betreffenden Cluster nutzen.
  432. IBM DB2 Advanced Workgroup Server Edition (Berechtigung 2)
  433. - Berechtigung: 0,02 Terabyte
  434. - Nutzungsbeschränkungen: Unbeschränkt
  435. "Terabyte" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Unterstützungsprogramms. Ein Terabyte entspricht 2 hoch 40 Byte.
  436. Unter der obigen Terabyte-Berechtigung für DB2:
  437. a) Die Terabyte-Berechtigungen für dieses Unterstützungsprogramm müssen die von DB2 gemeldeten Terabytes an Benutzerdaten hinreichend abdecken. Die Anzahl der erforderlichen Berechtigungen muss für jede Datenbank separat berechnet werden.
  438. b) Der Lizenznehmer darf das Unterstützungsprogramm nur für ein Data-Warehouse und zur Ausführung einer Data-Warehouse-Workload verwenden. Ein Data-Warehouse ist eine subjektorientierte, integrierte, zeitvariante Datensammlung, die Daten aus mehreren Datenquellen zur Ad-hoc-Berichterstellung und Erstellung von Abfragen basierend auf historischen Daten integriert. Eine Data-Warehouse-Workload ist eine Workload, die üblicherweise Tausende oder Millionen von Zeilen in einer einzigen Abfrage durchsucht, um die Analyse der Daten in einem Data-Warehouse zu unterstützen.
  439. c) Alle Benutzerdaten müssen sich in Tabellen befinden, die nach Spalten organisiert sind.
  440. "Unbeschränkt" bedeutet, dass die Berechtigung des Lizenznehmers für das Unterstützungsprogramm, ungeachtet des Wortlauts im Abschnitt über Unterstützungsprogramme in dieser Lizenzinformation, nicht auf die ausschließliche Nutzung zur Unterstützung des Hauptprogramms beschränkt ist. Während die anderen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer weiterhin ihre Gültigkeit behalten, darf der Lizenznehmer das Unterstützungsprogramm für Zwecke einsetzen, die von der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms unabhängig sind.
  441. "Prozessor-Value-Unit" (PVU) ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Die Anzahl der erforderlichen PVU-Berechtigungen basiert auf der Prozessortechnologie (siehe die PVU-Tabelle mit Unterteilung nach Vendor, Brand, Typ und Modellnummer des Prozessors unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/pvu_licensing_for_customers.html) und der Anzahl der Prozessoren, die dem Programm zur Verfügung stehen. Nach der weiterhin gültigen Definition von IBM ist für die Zwecke der PVU-basierten Lizenzierung jeder Prozessorkern auf einem Chip ein Prozessor. Ein Doppelkernprozessorchip hat z. B. zwei Prozessorkerne.
  442. Der Lizenznehmer kann das Programm entweder mit Lizenzierung auf Basis der vollständigen Kapazität (Full Capacity) oder mit Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität (Sub-Capacity) gemäß den Passport Advantage Sub-Capacity-Lizenzbedingungen (siehe die Webseite unten) einsetzen. Bei Nutzung einer Full-Capacity-Lizenzierung muss der Lizenznehmer eine ausreichende Anzahl an PVU-Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne* in der physischen Hardwareumgebung erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden, mit Ausnahme der Server, auf denen das Programm permanent entfernt worden ist. Bei Lizenzierung auf Basis der Virtualisierungskapazität muss der Lizenznehmer gemäß der Definition in den "Virtualization Capacity License Counting Rules" unter http://www.ibm.com/software/lotus/passportadvantage/Counting_Software_licenses_using_specific_virtualization_technologies.html eine ausreichende Anzahl an Berechtigungen für alle aktivierten Prozessorkerne erwerben, die dem Programm zur Verfügung stehen oder von dem Programm verwaltet werden.
  443. * Ein "aktivierter Prozessorkern" ist ein Prozessorkern, der in einem physischen oder in einem virtuellen Server genutzt werden kann, unabhängig davon, ob die Kapazität des Prozessorkerns über Virtualisierungstechnologien, Betriebssystembefehle, BIOS-Einstellungen oder vergleichbare Maßnahmen eingeschränkt werden kann oder eingeschränkt ist.
  444. L/N: L-LCOE-BQUNVG
  445. D/N: L-LCOE-BQUNVG
  446. P/N: L-LCOE-BQUNVG
  447. ==============================================
  448. LIZENZINFORMATION
  449. Für die Lizenzierung der nachstehend aufgelisteten Programme gelten zusätzlich zu den bereits zwischen dem Kunden und IBM vereinbarten Programmlizenzbedingungen die Bedingungen der folgenden Lizenzinformation. Falls der Kunde den für das Programm geltenden Lizenzbedingungen nicht bereits zugestimmt hat, kommt Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete (Z125-3301-14) zur Anwendung.
  450. Programmname (Programmnummer):
  451. IBM Analytics Connector 1.0 (5737-L54)
  452. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer.
  453. Eingeschränktes Nutzungsrecht
  454. Gemäß der Beschreibung in den Internationalen Nutzungsbedingungen für Programmpakete ("IPLA") und dieser Lizenzinformation gewährt IBM dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Programms. Dieses Recht ist auf die Art der Nutzungsberechtigung, z. B. Prozessor-Value-Unit ("PVU"), Ressourcen-Value-Unit ("RVU") oder Value-Unit ("VU"), oder eine andere angegebene Nutzungsstufe beschränkt, für die der Lizenznehmer laut Berechtigungsnachweis (Proof of Entitlement = PoE) bezahlt hat. Die Nutzung des Lizenznehmers kann außerdem auf eine bestimmte Maschine beschränkt sein, ggf. darf er das Programm nur als Unterstützungsprogramm verwenden oder die Nutzung kann sonstigen Beschränkungen unterliegen. Da der Lizenznehmer nicht für den gesamten wirtschaftlichen Wert des Programms bezahlt hat, sind andere Nutzungsarten ohne Zahlung zusätzlicher Gebühren untersagt. Ferner ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das Programm zur Bereitstellung kommerzieller IT-Services für Dritte, zur Bereitstellung kommerzieller Hosting-Services oder für kommerziell betriebenes Time-Sharing einzusetzen oder das Programm zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen für das Programm zu vergeben, sofern dies in den maßgeblichen Vereinbarungen, unter denen der Lizenznehmer die Berechtigungen zur Nutzung des Programms erworben hat, nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Lizenznehmer werden abhängig von der Zahlung zusätzlicher Gebühren oder unter abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ggf. weitere Rechte eingeräumt. IBM behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob dem Lizenznehmer weitere Rechte gewährt werden.
  455. Spezifikationen
  456. Die Programmspezifikationen sind in den Abschnitten "Description" und "Technical Information" der Ankündigungsschreiben des Programms zu finden.
  457. Untersagte Nutzungen
  458. Der Lizenznehmer darf das Programm nicht nutzen oder Dritten die Berechtigung zur Nutzung des Programms erteilen, wenn ein Versagen des Programms zu Todesfällen, Personenschäden, Sach- oder Umweltschäden führen kann.
  459. Unterstützungsprogramme
  460. Der Lizenznehmer ist zur Installation und Nutzung der nachstehend aufgeführten Unterstützungsprogramme berechtigt. Der Lizenznehmer darf diese Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung der Nutzung des Hauptprogramms im Rahmen dieser Vereinbarung installieren und nutzen. Der Ausdruck "nur zur Unterstützung" umfasst lediglich notwendige Nutzungen oder Nutzungen, die im direkten Zusammenhang mit der lizenzierten Nutzung des Hauptprogramms oder eines anderen Unterstützungsprogramms stehen. Die Unterstützungsprogramme dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Einem Unterstützungsprogramm können Lizenzbedingungen beigefügt sein, denen die Nutzung des betreffenden Unterstützungsprogramms durch den Lizenznehmer unterliegt. Im Falle eines Widerspruchs haben die Bedingungen dieses Lizenzinformationsdokuments Vorrang vor den Bedingungen des Unterstützungsprogramms. Der Lizenznehmer muss ausreichende Berechtigungen für das Programm als Ganzes erwerben, um die Installation und Nutzung aller Unterstützungsprogramme abzudecken, außer wenn in diesem Lizenzinformationsdokument separate Berechtigungen bereitgestellt werden. Beispiel: Angenommen, dieses Programm würde auf PVU-Basis (Prozessor-Value-Units) lizenziert und der Lizenznehmer würde das Hauptprogramm oder ein Unterstützungsprogramm auf einer 100-PVU-Maschine (physisch oder virtuell) und ein anderes Unterstützungsprogramm auf einer zweiten 100-PVU-Maschine installieren, dann müsste er 200 PVU-Berechtigungen für das Programm erwerben.
  461. Unterstützungsprogramme:
  462. - IBM Cognos Transformer
  463. - IBM Cognos Cube Designer
  464. - IBM Cognos Dynamic Query Analyzer
  465. - IBM Cognos for Microsoft Office
  466. - IBM Cognos Framework Manager
  467. - IBM Cognos Lifecycle Manager
  468. - IBM Informix Server
  469. Programm mit beschränktem Nutzungsrecht (Limited Use)
  470. Dieses Programm wird nur zur Nutzung mit den nachfolgend aufgeführten genannten Programmen und/oder Services oder ihren Nachfolgeprodukten bereitgestellt. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, dieses Programm in Verbindung mit anderer Software oder anderen Services zu nutzen.
  471. Genannte Programme und/oder Services:
  472. - IBM OpenPages for Watson
  473. Quellenkomponenten und Mustermaterialien
  474. Das Programm kann einige Komponenten in Form von Quellcode ("Quellenkomponenten") und sonstige Materialien, die als Mustermaterialien gekennzeichnet sind, enthalten. Der Lizenznehmer darf die Quellenkomponenten und Mustermaterialien nur für den internen Gebrauch kopieren und ändern, sofern eine solche Verwendung im Rahmen der Lizenzrechte dieser Vereinbarung erfolgt und der Lizenznehmer die in den Quellenkomponenten oder Mustermaterialien enthaltenen Copyrightvermerke oder Hinweise weder ändert noch löscht. IBM stellt die Quellenkomponenten und Mustermaterialien ohne eine Verpflichtung zur Unterstützung, ohne Wartung (auf "as-is"-Basis) und ohne jegliche Gewährleistung (ausdrücklich oder stillschweigend) zur Verfügung, insbesondere ohne Gewährleistung für Rechtsmängel, für die Freiheit von Rechten Dritter, für das Recht auf Nichtbeeinträchtigung, für die Handelsüblichkeit und für die Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck.
  475. Export- und Importbeschränkungen
  476. Dieses Programm kann Verschlüsselungstechnologie enthalten. Die Übertragung des Programms an andere Benutzer oder deren Verwendung des Programms ist möglicherweise untersagt oder unterliegt den Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen für den Export oder Import, einschließlich der Export Administration Regulations (Exportkontrollbestimmungen) der Vereinigten Staaten. Der Lizenznehmer übernimmt die gesamte Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen hinsichtlich des Exports, Imports oder der Verwendung dieses Programms, einschließlich der US-Beschränkungen, die für Exporte und Reexporte gelten. Die Exportklassifizierung dieses Programms kann über die folgende Adresse festgestellt werden: https://www.ibm.com/products/exporting/.
  477. Die folgenden Maßeinheiten können für die Programmnutzung durch den Lizenznehmer gelten.
  478. Berechtigter Benutzer
  479. "Berechtigter Benutzer" ist eine Maßeinheit für die Lizenzierung des Programms. Ein berechtigter Benutzer ist eine eindeutig identifizierbare Person, der Zugriff auf das Programm erteilt wird. Das Programm kann auf beliebig vielen Computern oder Servern installiert werden und jeder berechtigte Benutzer kann gleichzeitig auf eine beliebige Anzahl von Programminstanzen zugreifen. Der Lizenznehmer muss für jeden berechtigten Benutzer, dem in irgendeiner Weise direkter oder indirekter Zugriff (zum Beispiel über ein Multiplexing-Programm, eine Einheit oder einen Anwendungsserver) auf das Programm erteilt wird, eine separate, dedizierte Berechtigung erwerben. Eine Berechtigung für einen berechtigten Benutzer ist diesem eindeutig zugeordnet und darf weder gemeinsam genutzt noch neu zugeordnet werden, außer zur permanenten Übertragung der Berechtigung für einen berechtigten Benutzer auf eine andere Person.
  480. L/N: L-LCOE-BEFLY4
  481. D/N: L-LCOE-BEFLY4
  482. P/N: L-LCOE-BEFLY4
  483. Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete
  484. Teil 1 - Allgemeine Bedingungen
  485. Durch Herunterladen, Installieren oder Kopieren des Programms, die Zustimmung zur Vereinbarung per Mausklick, den Zugriff auf das Programm oder eine anderweitige Nutzung des Programms erklärt sich der Lizenznehmer mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden. Wenn Sie diese Bedingungen im Namen des Lizenznehmers akzeptieren, gewährleisten und bestätigen Sie damit, dass Sie berechtigt sind, den Lizenznehmer zur Einhaltung dieser Bedingungen zu verpflichten. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind,
  486. * dürfen Sie das Programm nicht herunterladen, installieren, kopieren, die Vereinbarung per Mausklick akzeptieren, auf das Programm zugreifen oder das Programm nutzen und
  487. * müssen Sie die unbenutzten Datenträger, die Dokumentation und den Berechtigungsnachweis unverzüglich bei der Stelle, von der Sie das Programm bezogen haben, gegen Rückerstattung des gezahlten Betrags zurückgeben. Wurde das Programm heruntergeladen, müssen alle Kopien des Programms vernichtet werden.
  488. 1. Begriffsbestimmungen
  489. "Berechtigte Nutzung" - die Nutzungsstufe, die festlegt, in welchem Umfang der Lizenznehmer zur Ausführung des Programms berechtigt ist. Die Nutzungsstufe kann anhand der Anzahl der Benutzer, der Millionen Serviceeinheiten pro Stunde (Millions of Service Units = "MSUs"), der Prozessor-Value-Units ("PVUs") oder einer anderen von IBM angegebenen Nutzungsstufe ermittelt werden.
  490. "IBM" - International Business Machines Corporation oder deren verbundene Unternehmen.
  491. "Lizenzinformation" ("LI") - ein Dokument, das Informationen und zusätzliche programmspezifische Bedingungen enthält. Die Lizenzinformation eines Programms kann unter www.ibm.com/software/sla abgerufen werden. Darüber hinaus kann sie im Verzeichnis des Programms zur Verfügung gestellt oder über einen entsprechenden Systembefehl abgerufen werden oder ist dem Programm als Broschüre beigelegt.
  492. "Programm" - umfasst das Originalprogramm sowie vollständige oder Teilkopien hiervon und kann aus 1) maschinenlesbaren Instruktionen und Daten, 2) Komponenten, Dateien und Modulen, 3) audiovisuellen Inhalten (z. B. Abbildungen, Texte, Aufzeichnungen oder Bilder) und 4) zugehörigem Lizenzmaterial (z. B. Schlüssel und Dokumentation) bestehen.
  493. "Berechtigungsnachweis" (Proof of Entitlement = PoE) - Beleg für die berechtigte Nutzung des Lizenznehmers. Der Berechtigungsnachweis gibt darüber hinaus Aufschluss über den Anspruch des Lizenznehmers auf Gewährleistung, auf Preise für zukünftige Updates (sofern vorhanden) sowie auf mögliche Sonder- und Werbeaktionen. Wenn dem Lizenznehmer von IBM kein Berechtigungsnachweis zur Verfügung gestellt wird, akzeptiert IBM ggf. den Originalverkaufsbeleg oder einen gleichwertigen Verkaufsbeleg der Verkaufsstelle (entweder IBM oder ein IBM Reseller) für das Programm, vorausgesetzt, auf diesem ist der Name des Programms und die erworbene berechtigte Nutzung dokumentiert.
  494. "Gewährleistungszeitraum" - ein Jahr ab dem Datum der Lizenzerteilung an den ursprünglichen Lizenznehmer.
  495. 2. Struktur dieser Vereinbarung
  496. Diese Vereinbarung besteht aus Teil 1 - Allgemeine Bedingungen, Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen (sofern vorhanden), den Lizenzinformationen und dem Berechtigungsnachweis und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und IBM zur Nutzung des Programms dar. Sie ersetzt alle zuvor getroffenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zwischen dem Lizenznehmer und IBM in Bezug auf die Nutzung des Programms durch den Lizenznehmer. Die Bedingungen von Teil 2 können diejenigen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen. Im Falle eines Widerspruchs haben die Lizenzinformationen Vorrang vor Teil 1 und Teil 2 dieser Vereinbarung.
  497. 3. Lizenz
  498. Das Programm ist Eigentum von IBM oder eines IBM Lieferanten und wird urheberrechtlich geschützt und lizenziert, jedoch nicht verkauft.
  499. IBM erteilt dem Lizenznehmer eine nicht ausschließliche Lizenz, 1) das Programm bis zu der im Berechtigungsnachweis angegebenen berechtigten Nutzung zu verwenden, 2) Kopien des Programms zur Unterstützung der berechtigten Nutzung zu erstellen und zu installieren und 3) eine Sicherungskopie zu erstellen, sofern
  500. a. der Lizenznehmer das Programm rechtmäßig bezogen hat und die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
  501. b. die Sicherungskopie erst ausgeführt wird, wenn das gesicherte Programm nicht mehr ausführbar ist;
  502. c. der Lizenznehmer auf jeder Kopie oder Teilkopie des Programms alle Copyrightvermerke und sonstigen Eigentumshinweise anbringt;
  503. d. der Lizenznehmer sicherstellt, dass jeder Benutzer (unabhängig davon, ob der Zugriff lokal oder von einem fernen System aus erfolgt) das Programm 1) nur für Geschäftszwecke des Lizenznehmers nutzt und 2) die Bedingungen dieser Vereinbarung einhält;
  504. e. der Lizenznehmer sich verpflichtet, 1) das Programm nicht abweichend von den Bedingungen dieser Vereinbarung zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm nicht rückumzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist; 3) die Komponenten, Dateien, Module, audiovisuellen Inhalte und das zugehörige Lizenzmaterial des Programms nicht ohne das Programm zu nutzen; oder 4) das Programm nicht in Unterlizenz zu vergeben, zu vermieten oder zu verleasen; und,
  505. f. wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Unterstützungsprogramm erhält, dieses Programm nur zur Unterstützung des Hauptprogramms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in der Lizenz für das Hauptprogramm zu nutzen, oder wenn der Lizenznehmer dieses Programm als Hauptprogramm erhält, alle Unterstützungsprogramme nur zur Unterstützung dieses Programms und unter Einhaltung sämtlicher Einschränkungen in dieser Vereinbarung zu nutzen. In diesem Abschnitt bezeichnet ein "Unterstützungsprogramm" ein Programm, das Teil eines anderen IBM Programms ("Hauptprogramm") ist und in der Lizenzinformation des Hauptprogramms als Unterstützungsprogramm aufgeführt wird. (Um eine separate Lizenz für das Unterstützungsprogramm ohne diese Einschränkungen zu erwerben, sollte sich der Lizenznehmer an die Stelle wenden, von der er das Unterstützungsprogramm bezogen hat.)
  506. Diese Lizenz gilt für jede Kopie des Programms, die der Lizenznehmer erstellt.
  507. 3.1 Trade-ups, Updates, Fixes und Patches
  508. 3.1.1 Trade-ups
  509. Wird das Programm durch ein Trade-up-Programm ersetzt, dann erlischt die Lizenz des ersetzten Programms unverzüglich.
  510. 3.1.2 Updates, Fixes und Patches
  511. Wenn der Lizenznehmer Updates, Fixes oder Patches für ein Programm erhält, dann akzeptiert er alle zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, die in der Lizenzinformation für die Updates, Fixes oder Patches aufgeführt sind. Werden keine zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen bereitgestellt, unterliegen die Updates, Fixes oder Patches ausschließlich dieser Vereinbarung. Wird das Programm durch ein Update ersetzt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des ersetzten Programms unverzüglich einzustellen.
  512. 3.2 Lizenzen mit fester Laufzeit
  513. Wenn IBM das Programm für eine feste Laufzeit lizenziert, dann erlischt die Lizenz des Lizenznehmers mit dem Ablauf der festen Laufzeit, sofern der Lizenznehmer und IBM die Lizenz nicht in beidseitigem Einverständnis verlängern.
  514. 3.3 Laufzeit und Kündigung
  515. Diese Vereinbarung bleibt bis zur Kündigung wirksam.
  516. IBM kann die Lizenz des Lizenznehmers kündigen, wenn der Lizenznehmer die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllt.
  517. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, die Nutzung des Programms unverzüglich einzustellen und alle Programmkopien zu vernichten. Bedingungen, die sich ihrer Natur nach auf die Zeit nach einer Beendigung dieser Vereinbarung erstrecken, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten auch für eventuelle Rechtsnachfolger und Zessionare.
  518. 4. Gebühren
  519. Die Gebühren basieren auf der erworbenen berechtigten Nutzung, die im Berechtigungsnachweis dokumentiert ist. IBM gewährt keine Gutschriften oder Rückerstattungen für bereits fällige oder gezahlte Gebühren, mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung.
  520. Wenn der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung erhöhen will, wird er IBM oder einen autorisierten IBM Reseller vorab benachrichtigen und die anfallenden Gebühren bezahlen.
  521. 5. Steuern
  522. Der Lizenznehmer trägt die mit dem Programm verbundenen und von IBM angegebenen Steuern, Abgaben und Gebühren (mit Ausnahme solcher auf den Ertrag von IBM) oder weist eine entsprechende Befreiung nach. Ab dem Datum, an dem der Lizenznehmer das Programm erhält, ist er für alle das Programm betreffenden Vermögenssteuern verantwortlich. Wenn durch den Import oder den Export des Programms, die Übertragung, den Zugriff auf das Programm oder die Nutzung des Programms außerhalb des Landes, in dem der ursprüngliche Lizenznehmer die Lizenz erhalten hat, Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren auf das Programm erhoben werden, trägt der Lizenznehmer alle entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebühren und wird den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen.
  523. 6. Geld-zurück-Garantie
  524. Falls der Lizenznehmer aus irgendeinem Grund mit dem Programm nicht zufrieden ist und wenn er der ursprüngliche Lizenznehmer des Programms ist, kann er die Lizenz kündigen und sich den für das Programm gezahlten Betrag zurückerstatten lassen, sofern er das Programm und den Berechtigungsnachweis innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Berechtigungsnachweises an die Stelle zurückgibt, von der er das Programm bezogen hat. Wenn es sich um eine Lizenz mit fester Laufzeit handelt, die verlängert werden kann, kann der Lizenznehmer nur dann eine Rückerstattung anfordern, wenn er das Programm und den zugehörigen Berechtigungsnachweis in den ersten 30 Tagen der Erstlaufzeit zurückgibt. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
  525. 7. Programmübertragung
  526. Der Lizenznehmer darf das Programm und alle Lizenzrechte und -pflichten nur an Dritte übertragen, wenn diese sich mit den Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklären. Wird die Lizenz von einer der Vertragsparteien aus irgendeinem Grund gekündigt, ist es dem Lizenznehmer untersagt, das Programm an Dritte weiterzugeben. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, einen Teil 1) des Programms oder 2) der berechtigten Nutzung des Programms zu übertragen. Wird das Programm übertragen, muss der Lizenznehmer auch eine Hardcopy dieser Vereinbarung einschließlich der Lizenzinformation und des Berechtigungsnachweises beifügen. Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übertragung.
  527. 8. Gewährleistung und Ausschlüsse
  528. 8.1 Begrenzte Gewährleistung
  529. IBM gewährleistet, dass das Programm bei Nutzung in der angegebenen Betriebsumgebung den Spezifikationen entspricht. Die Programmspezifikationen und die Angaben zur Betriebsumgebung befinden sich in der mit dem Programm gelieferten Dokumentation (z. B. in einer Readme-Datei) oder in anderen, von IBM veröffentlichten Informationen (z. B. in einem Ankündigungsschreiben). Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass solche Dokumentationen und andere Programminhalte eventuell nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist.
  530. Die Gewährleistung gilt nur für den unveränderten Teil des Programms. IBM gewährleistet keinen ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb des Programms oder die Korrektur aller Programmfehler. Für die Ergebnisse der Nutzung des Programms ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich.
  531. Während des Gewährleistungszeitraums stellt IBM dem Lizenznehmer kostenlosen Zugriff auf IBM Datenbanken mit Informationen zu bekannten Programmfehlern, Fehlerbehebungsmaßnahmen, Einschränkungen und Maßnahmen zur Fehlervermeidung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu enthält das IBM Software Support Handbook unter www.ibm.com/software/support.
  532. Wenn das Programm innerhalb des Gewährleistungszeitraums nicht wie zugesichert funktioniert und das Problem nicht mithilfe der in den IBM Datenbanken bereitgestellten Informationen behoben werden kann, ist der Lizenznehmer berechtigt, das Programm und den zugehörigen Berechtigungsnachweis bei der Stelle (IBM oder ein IBM Reseller) zurückzugeben, von der er das Programm bezogen hat, und sich den gezahlten Betrag zurückerstatten zu lassen. Nach der Rückgabe des Programms erlischt die Lizenz des Lizenznehmers. Wenn der Lizenznehmer das Programm heruntergeladen hat, erhält er von der Stelle, von der er das Programm bezogen hat, weitere Anweisungen zur Erstattung des gezahlten Betrags.
  533. 8.2 Ausschlüsse
  534. Diese Gewährleistungsbedingungen sind abschließend und ersetzen sämtliche sonstigen eventuell bestehenden Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht begrenzt auf zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit, Verwendungsfähigkeit für einen bestimmten Zweck, Eigentumsrecht und die Freiheit von Rechten Dritter. Nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder ist der Ausschluss oder die Begrenzung von ausdrücklichen und/oder stillschweigenden Zusicherungen/Gewährleistungen nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen und Ausschlüsse für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind. In diesem Fall sind derartige Gewährleistungen auf die Dauer des Gewährleistungszeitraums begrenzt. Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums wird keinerlei Gewährleistung mehr erbracht. Darüber hinaus ist nach der Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit einiger Länder die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erlaubt, sodass obige Einschränkungen für den Lizenznehmer möglicherweise nicht anwendbar sind.
  535. Diese Gewährleistungen ermöglichen dem Lizenznehmer die Geltendmachung spezifischer juristischer Rechte, die abhängig vom jeweiligen Land und der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Gerichtsbarkeit unterschiedlich sein können.
  536. Die Gewährleistungen in Abschnitt 8 werden nur von IBM angeboten. Die Haftungsausschlüsse in Unterabschnitt 8.2 gelten jedoch auch für die IBM Lieferanten von Drittherstellercode. Diese Lieferanten stellen den betreffenden Code ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung. Mit diesem Absatz werden die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung nicht aufgehoben.
  537. 9. Daten und Datenbanken des Lizenznehmers
  538. Um den Lizenznehmer bei der Eingrenzung eines Problems mit dem Programm zu unterstützen, kann IBM den Lizenznehmer auffordern, 1) IBM Fernzugriff auf sein System zu gestatten oder 2) Informationen oder Systemdaten an IBM zu senden. IBM ist jedoch nicht zur Erbringung solcher Unterstützungsleistungen verpflichtet, es sei denn, IBM und der Lizenznehmer treffen eine separate schriftliche Vereinbarung, in der IBM sich bereit erklärt, Unterstützung für den Lizenznehmer in einem Umfang zu leisten, der die Gewährleistungsverpflichtungen von IBM unter dieser Vereinbarung überschreitet. In jedem Fall wird IBM die Informationen über Fehler und Probleme zur Verbesserung der IBM Produkte und Services nutzen und Unterstützung durch die Bereitstellung entsprechender Unterstützungsangebote leisten. Zu diesem Zweck kann IBM andere IBM Organisationen und Subunternehmer (auch in Ländern außerhalb des Landes, in welchem der Lizenznehmer seinen Sitz hat) beauftragen, und der Lizenznehmer wird IBM dies gestatten.
  539. Der Lizenznehmer bleibt verantwortlich für 1) alle Daten und den Inhalt der Datenbanken, die er IBM zur Verfügung stellt, 2) die Auswahl und Implementierung von Prozeduren und Kontrollmechanismen im Hinblick auf Datenzugriff, -sicherheit, -verschlüsselung, -nutzung und -übertragung (einschließlich aller personenbezogenen Daten) und 3) die Sicherung und Wiederherstellung der Datenbanken und der gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer wird IBM keine personenbezogenen Informationen, weder als Daten noch in anderer Form, senden oder Zugriff darauf erteilen und muss für alle angemessenen Kosten und sonstigen Ausgaben aufkommen, die IBM im Zusammenhang mit solchen Informationen entstehen, die versehentlich an IBM weitergegeben wurden oder deren Verlust oder Offenlegung durch IBM verursacht wurde, einschließlich der Aufwendungen, die sich aus den Ansprüchen Dritter ergeben.
  540. 10. Haftungsbegrenzung
  541. Die Beschränkungen und Ausschlüsse in Abschnitt 10 gelten, soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist.
  542. 10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
  543. Soweit IBM dem Lizenznehmer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM. Unabhängig vom Rechtsgrund, auf dem der an IBM gerichtete Schadensersatzanspruch des Lizenznehmers beruht (einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen), ist die Gesamthaftung von IBM für sämtliche Ansprüche in Bezug auf ein einzelnes Programm oder andere Ansprüche, die aus dieser Vereinbarung entstehen, begrenzt auf 1) Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen und 2) bei anderen direkten Schäden auf maximal die Gebühren (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden), die der Lizenznehmer für das Programm entrichtet hat, das die Grundlage des Rechtsanspruches ist.
  544. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für alle Programmentwickler und Lieferanten von IBM. Dies ist der maximale Betrag, für den IBM und diese gemeinsam haftbar gemacht werden können.
  545. 10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
  546. Auf keinen Fall sind IBM oder die Programmentwickler und Lieferanten von IBM in folgenden Fällen haftbar, auch wenn sie auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurden:
  547. a. Verlust oder Beschädigung von Daten;
  548. b. unmittelbare oder mittelbare Schäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden; oder
  549. c. entgangene Gewinne, Geschäftsabschlüsse, Umsätze, Schädigung des guten Namens oder Verlust erwarteter Einsparungen.
  550. 11. Einsichts- und Prüfungsrecht
  551. In diesem Abschnitt 11 bezeichnet "Nutzungsbedingungen" 1) diese Vereinbarung sowie alle anwendbaren Anlagen und Auftragsdokumente, die von IBM bereitgestellt werden, und 2) IBM Softwarerichtlinien, die auf der IBM Software Policy Website (www.ibm.com/softwarepolicies) zu finden sind, einschließlich der Richtlinien, die sich auf Sicherungen, das Sub-Capacity-Preismodell und die Migration beziehen.
  552. Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen dieses Abschnitts 11 bleiben während der Lizenzlaufzeit und danach für weitere zwei Jahre in Kraft.
  553. 11.1 Prüfungsprozess
  554. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und IBM sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber IBM prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Nutzung der Programme in Übereinstimmung mit den Nutzungsbedingungen erfolgt, einschließlich der angewandten IBM Lizenz- und Preisbedingungen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, 1) sicherzustellen, dass die berechtigte Nutzung nicht überschritten wird und 2) die Nutzungsbedingungen eingehalten werden.
  555. Nach angemessener Vorankündigung ist IBM dazu berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbedingungen an allen Standorten des Lizenznehmers und für alle Umgebungen, an denen der Lizenznehmer die den Nutzungsbedingungen unterliegenden Programme (zu irgendeinem Zweck) nutzt, zu überprüfen. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers statt. IBM wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. IBM ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
  556. 11.2 Prüfergebnis
  557. IBM wird den Lizenznehmer schriftlich benachrichtigen, sofern eine solche Überprüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die berechtigte Nutzung eines Programms überschritten hat oder der Lizenznehmer die ihm aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht einhält. Der Lizenznehmer erklärt sich dazu bereit, die in einer Rechnung von IBM aufgeführten Gebühren für 1) die Nutzungsüberschreitung, 2) die Unterstützung während der Nutzungsüberschreitung entweder für die Dauer der Nutzungsüberschreitung oder für zwei Jahre, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und 3) alle anfallenden zusätzlichen Gebühren und anderen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund der Prüfung ergeben, unverzüglich direkt an IBM zu entrichten.
  558. 12. Hinweise von Drittherstellern
  559. Das Programm kann Drittherstellercode enthalten, für den IBM und nicht der Dritthersteller dem Lizenznehmer eine Lizenz unter dieser Vereinbarung erteilt. Falls Hinweise auf den Drittherstellercode ("Third Party Notices") mitgeliefert werden, geschieht dies nur zu Informationszwecken. Diese Hinweise können in den NOTICES-Dateien des Programms enthalten sein. Informationen über den Erhalt des Quellcodes für einen bestimmten Drittherstellercode befinden sich in den Third Party Notices. Kennzeichnet IBM Drittherstellercode in den Third Party Notices als "Modifiable Third Party Code" (Drittherstellercode, der geändert werden kann), so erteilt IBM dem Lizenznehmer damit die Berechtigung, 1) den Modifiable Third Party Code zu verändern und 2) die Programmmodule rückzuentwickeln, die eine direkte Schnittstelle zu dem Modifiable Third Party Code darstellen, sofern dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Änderungen des Lizenznehmers am Drittherstellercode per Debugging zu testen. Die Service- und Unterstützungsverpflichtungen von IBM (sofern verfügbar) beziehen sich nur auf das unveränderte Programm.
  560. 13. Allgemeines
  561. a. Gesetzlich unabdingbare Verbraucherschutzrechte haben Vorrang vor den Bedingungen dieser Vereinbarung.
  562. b. Werden die Programme auf Datenträgern an den Lizenznehmer geliefert, geht - sofern nicht zwischen den Parteien etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde - die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald IBM den Datenträger an den von IBM bestimmten Spediteur/Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
  563. c. Falls eine der Bedingungen dieser Vereinbarung im Rahmen des geltenden Rechts ungültig oder undurchführbar ist, sind die übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung davon nicht betroffen und gelten weiterhin in vollem Umfang.
  564. d. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export- und Importgesetze und -bestimmungen, einschließlich der US-Embargo- und Sanktionsbestimmungen sowie des Exportverbots für bestimmte Verwendungszwecke oder an bestimmte Personen.
  565. e. Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass International Business Machines Corporation und deren verbundene Unternehmen (sowie deren Rechtsnachfolger und Zessionare, Vertragspartner und IBM Business Partner) die Kontaktinformationen des Lizenznehmers in allen Ländern, in denen sie geschäftlich tätig sind, in Verbindung mit IBM Produkten und Services oder zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen IBM und dem Lizenznehmer speichern und nutzen dürfen.
  566. f. Jede Vertragspartei wird der anderen Partei ausreichend Gelegenheit geben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen unternimmt. Die Vertragsparteien werden versuchen, alle Streitfälle, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung einvernehmlich beizulegen.
  567. g. Soweit nicht durch gesetzliche Regelung etwas anderes zwingend vorgesehen ist, stimmen beide Vertragsparteien überein, 1) im Rahmen dieser Vereinbarung keine Klage später als zwei Jahre nach Auftreten des Klagegegenstands einzureichen, und 2) dass nach Ablauf dieser Frist alle Ansprüche und alle damit in Zusammenhang stehenden Rechte verjähren.
  568. h. Weder der Lizenznehmer noch IBM sind für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen haftbar, die von den Vertragsparteien nicht beeinflusst werden können.
  569. i. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht oben in Unterabschnitt 10.1 (Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann) für Personenschäden (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.
  570. j. Durch Anerkennung dieser Vereinbarung stimmen beide Vertragsparteien darin überein, sich nicht auf irgendwelche Darstellungen zu verlassen, die nicht auf dieser Vereinbarung beruhen, einschließlich 1) der Angaben zu Leistung oder Funktion des Programms, die von den ausdrücklichen Gewährleistungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) oben abweichen; und 2) der Erfahrungen oder Empfehlungen Dritter; oder 3) der Ergebnisse oder Einsparungen, die der Lizenznehmer eventuell erzielen kann.
  571. k. IBM hat mit bestimmten Partnern ("IBM Business Partner" genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung bestimmter Programme geschlossen. IBM Business Partner sind eigenständig und von IBM unabhängig. IBM ist weder für die Geschäftstätigung der IBM Business Partner noch für deren Aussagen oder Verpflichtungen gegenüber dem Lizenznehmer verantwortlich.
  572. l. Die Lizenzbedingungen und Freistellungsregelungen in anderen (Rahmen-)Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und IBM (z. B. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IBM) gelten nicht für Programmlizenzen, die unter dieser Vereinbarung erteilt werden.
  573. 14. Geltungsbereich und geltendes Recht
  574. 14.1 Geltendes Recht
  575. Beide Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, um die Rechte, Pflichten und Verpflichtungen des Lizenznehmers und von IBM, die sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung ergeben oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen, zu regeln, zu interpretieren und durchzuführen, ungeachtet unterschiedlicher Rechtsgrundlagen.
  576. Die Vertragskonvention der Vereinten Nationen für den internationalen Warenverkauf kommt nicht zur Anwendung.
  577. 14.2 Rechtsprechung
  578. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat.
  579. Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
  580. Für Lizenzen, die in den unten aufgeführten Ländern erteilt werden, ersetzen oder ergänzen die nachfolgenden länderspezifischen Regelungen die betreffenden Bedingungen für die jeweiligen Länder in Teil 1. Alle Bedingungen in Teil 1, die von diesen Änderungen oder Ergänzungen nicht betroffen sind, bleiben unverändert und behalten ihre Gültigkeit. Teil 2 ist wie folgt aufgebaut:
  581. * Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten, und
  582. * Ergänzungen zu anderen Bedingungen dieser Vereinbarung, die für die EMEA-Länder (Europa, Naher/Mittlerer Osten und Afrika) gelten
  583. Ergänzungen zu Teil 1, Abschnitt 14 (Geltendes Recht und Rechtsprechung), die für mehrere Länder gelten
  584. 14.2 Rechtsprechung
  585. Der folgende Absatz bezieht sich auf die Rechtsprechung und ersetzt Unterabschnitt 14.2 (Rechtsprechung) für diejenigen Länder, die unten angegeben sind:
  586. Alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in dem der Lizenznehmer die Programmlizenz erworben hat, mit Ausnahme der unten aufgeführten Länder, in denen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich in die Zuständigkeit der folgenden Gerichte fallen:
  587. EUROPA, NAHER/MITTLERER OSTEN UND AFRIKA
  588. in Österreich: das zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt);
  589. ERGÄNZUNGEN FÜR DIE EMEA-LÄNDER
  590. MITGLIEDSSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
  591. 8. Gewährleistung und Ausschlüsse
  592. Der folgende Text wird Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) hinzugefügt:
  593. In der Europäischen Union ("EU") sind für Verbraucher unter den geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen Rechte für den Verkauf von Verbrauchsgütern definiert. Diese Rechte sind von den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Gewährleistung und Ausschlüsse) nicht betroffen. Der räumliche Geltungsbereich der begrenzten Gewährleistung ist weltweit.
  594. EU-MITGLIEDSSTAATEN UND DIE UNTEN AUFGEFÜHRTEN LÄNDER
  595. Liechtenstein, die Schweiz und alle anderen europäischen Länder, die nationale Datenschutzbestimmungen nach dem EU-Modell per Gesetz eingeführt haben.
  596. 13. Allgemeines
  597. Der folgende Text ersetzt Abschnitt 13.e:
  598. (1) Begriffsbestimmungen - Für die Zwecke von Abschnitt 13.e kommen die folgenden zusätzlichen Begriffsbestimmungen zur Anwendung:
  599. (a) Kontaktinformationen - geschäftsbezogene Kontaktinformationen, die IBM vom Lizenznehmer zugänglich gemacht werden, dazu gehören u. a. Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Mitarbeitern und Vertragspartnern des Lizenznehmers. In Österreich, Italien und der Schweiz umfassen die Kontaktinformationen ferner Angaben über den Lizenznehmer und seine Vertragspartner als juristische Personen (z. B. Umsatzdaten des Lizenznehmers und andere transaktionsorientierte Informationen).
  600. (b) Kontaktperson - Mitarbeiter und Vertragspartner des Lizenznehmers, auf die sich die Kontaktinformationen beziehen.
  601. (c) Datenschutzbehörde - die Behörde, die vom jeweiligen Land gemäß der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation eingerichtet wurde, oder bei Nicht-EU-Ländern die Behörde, die für die Überwachung des Datenschutzes bei personenbezogenen Daten im jeweiligen Land verantwortlich ist, oder eine zuständige Nachfolgebehörde (in Bezug auf eine der genannten Behörden).
  602. (d) Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation - (i) die geltenden nationalen Gesetze und Verordnungen, die die Anforderungen der EU-Richtlinie 95/46/EC (zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und der EU-Richtlinie 2002/58/EC (über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation) umsetzen; oder (ii) in Nicht-EU-Ländern, die Gesetze und/oder Verordnungen, die in den betreffenden Ländern zum Schutz personenbezogener Daten und zur Regulierung der elektronischen Kommunikation unter Einbeziehung personenbezogener Daten erlassen wurden, einschließlich aller Ersatzgesetze oder Gesetzesänderungen (in Bezug auf die zuvor erwähnten Gesetze und Verordnungen).
  603. (e) IBM Unternehmen - International Business Machines Corporation mit Sitz in Armonk, New York (USA), deren verbundene Unternehmen und IBM Business Partner sowie deren Subunternehmer.
  604. (2) Der Lizenznehmer willigt ein, dass IBM
  605. (a) Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Bereitstellung von Unterstützungsleistungen, und zur Vermarktung der Produkte und Services der IBM Unternehmen (der "Verwendungszweck") zwischen Lizenznehmer und den IBM Unternehmen verarbeitet und nutzt; und
  606. (b) Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks den IBM Unternehmen zugänglich macht und die Kontaktinformationen durch diese verarbeitet und genutzt werden können.
  607. (3) IBM wird in diesem Zusammenhang sämtliche Kontaktinformationen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation und nur im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen.
  608. (4) Sofern aufgrund der Vorschriften zum Datenschutz und zur elektronischen Kommunikation erforderlich, sichert der Lizenznehmer zu, die vorherige Zustimmung der Kontaktperson eingeholt zu haben bzw. einzuholen und diese entsprechend informiert zu haben bzw. zu informieren. Damit stellt der Lizenznehmer sicher, dass die IBM Unternehmen die Kontaktinformationen im Rahmen des Verwendungszwecks verarbeiten und nutzen und mit den Kontaktpersonen, z. B. auch per E-Mail, Kontakt aufnehmen können.
  609. (5) Der Lizenznehmer stimmt der Übermittlung von Kontaktinformationen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unter der Maßgabe zu, dass eine solche Übermittlung nur im Rahmen einer von der zuständigen Datenschutzbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarung erfolgt.
  610. ÖSTERREICH
  611. 8.2 Ausschlüsse
  612. Der folgende Text wird im ersten Absatz gelöscht:
  613. zufriedenstellende Qualität, Handelsüblichkeit
  614. 10. Haftungsbegrenzung
  615. Der folgende Text wird hinzugefügt:
  616. Die folgenden Beschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf die Haftung von IBM entfallen bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.
  617. 10.1 Fälle, in denen IBM haftbar gemacht werden kann
  618. Der folgende Text ersetzt den ersten Satz im ersten Absatz:
  619. Soweit IBM gegenüber dem Lizenznehmer aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung schadenersatzpflichtig ist, hat er Anspruch auf Entschädigung durch IBM.
  620. Im zweiten Satz des ersten Absatzes wird der in Klammern stehende Ausdruck vollständig gelöscht:
  621. "(einschließlich Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, unrichtiger Angaben oder anderer Ansprüche aus dem Vertrag oder aufgrund unerlaubter Handlungen)"
  622. 10.2 Fälle, in denen IBM nicht haftbar ist
  623. Der folgende Text ersetzt Abschnitt 10.2b:
  624. b. mittelbare Schäden oder Folgenschäden; oder
  625. DEUTSCHLAND
  626. 8.1 Begrenzte Gewährleistung
  627. Der folgende Text wird am Anfang von Abschnitt 8.1 eingefügt:
  628. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab dem Datum der Lieferung des Programms an den ursprünglichen Lizenznehmer.
  629. 8.2 Ausschlüsse
  630. Abschnitt 8.2 wird vollständig gelöscht und durch den folgenden Text ersetzt:
  631. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen sind in Abschnitt 8.1 sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen von IBM gegenüber dem Lizenznehmer definiert.
  632. 10. Haftungsbegrenzung
  633. Die Bedingungen in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) werden durch den folgenden Text vollständig ersetzt:
  634. a. IBM haftet für 1) Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags übernommenen Garantie entstanden sind; 2) für Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit; sowie 3) für Schäden, die IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unbeschränkt.
  635. b. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet IBM, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder bis zur Höhe des Preises (maximal zwölf Monatsgebühren, wenn die Gebühren für das Programm nach einer festen Laufzeit berechnet werden) für das schadensverursachende Programm. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Mehrere Pflichtverletzungen, die zusammen im Wesentlichen denselben Schaden verursachen oder zu ihm beitragen, werden als eine Pflichtverletzung behandelt.
  636. c. IBM haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn IBM über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
  637. d. Im Falle des Verzugs erstattet IBM dem Lizenznehmer den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Abschnitte 10.a und 10.b.
  638. 13. Allgemeines
  639. Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.g:
  640. Alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, soweit in Abschnitt 8.1 (Begrenzte Gewährleistung) dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
  641. Der folgende Text ersetzt die Bedingungen in Abschnitt 13.i:
  642. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich kein Recht auf Klage oder Klagegegenstand für Dritte, und IBM ist nicht haftbar für Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer, die nicht in Abschnitt 10 (Haftungsbegrenzung) für i) Personenschäden (einschließlich Tod) oder ii) Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen aufgeführt sind, für die IBM (in beiden Fällen) nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar ist.
  643. Z125-3301-14 (07/2011)